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Aktuelles

Referentenentwurfdes Bundesministeriums für Gesundheit

Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)

Artikel 1 

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Gesetz vom ? (BGBl. I S. ?) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 20 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

 ?(4) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informiert die Bevölkerung regelmäßig und umfassend über das Thema Prävention durch Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe.?

b)      Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 bis 10 angefügt: 

?(8) Bei folgenden Personen muss ein nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichender Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern vorliegen:

  1. Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 betreut werden,
  2. Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, und
  3. Personen, die in einer Einrichtung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den Patienten haben.

Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten. Satz 1 gilt nicht, solange bei Personen nach Satz 1 eine medizinische Kontraindikation gegen die Schutzimpfung gegen Masern vorliegt.

(9) Die in Absatz 8 Satz 1 genannten Personen müssen vor ihrer Aufnahme oder vor Beginn ihrer Tätigkeit der Leitung der Einrichtung einen Nachweis nach § 22 darüber erbringen, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass eine Immunität gegen Masern oder dass eine gesundheitliche Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen Masern vorliegt. Das Gesundheitsamt kann bestimmen, dass der Nachweis, der vor der Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden Schule vorzulegen ist, abweichend von Satz 1 im Rahmen der Erhebungen nach § 34 Absatz 11 vorzulegen ist. Personen, die am [Datum des Inkrafttretens des Gesetzes] bereits in eine der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Einrichtungen aufgenommen oder dort tätig sind, haben den Nachweis bis zum 31. Juli 2020 zu erbringen. § 34 Absatz 4 gilt entsprechend. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, und übermittelt dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben. Das Gesundheitsamt kann gegenüber Personen, die keiner gesetzlichen Schulpflicht unterliegen, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen; Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen für die Ausübung der fachärztli-chen Tätigkeit nach der Gebietsdefinition durchführen. Die Berechtigung zur Durch-führung von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.?

  1. § 22 wird wie folgt gefasst:

?§ 22

Impfausweis

(1) Jede Schutzimpfung ist unverzüglich in einen Impfausweis einzutragen. Falls ein Impfausweis nicht vorgelegt wird, ist eine Impfbescheinigung auszustellen. Impfausweis und Impfbescheinigung können in digitaler Form gespeichert werden. 

 (2)  Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung müssen über jede Schutzimpfung enthalten: 

1.    Datum der Schutzimpfung,

2.    Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes,

3.    Name der Krankheit, gegen die geimpft wird,

4.    Name, Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie

5.    Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel, die die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person benennt. Im Falle ihrer Verhinderung hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung vorzunehmen, wenn diesem eine entsprechende Dokumentation über die Durchführung der Schutzimpfung vorgelegt wird.

(3) Im Impfausweis oder in der Impfbescheinigung ist auf das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen und auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie auf Stellen, bei denen diese geltend gemacht werden können, hinzuweisen. Im Impfausweis oder in der Impfbescheinigung ist über Folge- und Auffrischimpfungen zu informieren, die die geimpfte Person in die Lage versetzen, diese rechtzeitig wahrzunehmen.?

  1. Nach § 34 Absatz 10a wird folgender Absatz 10b eingefügt:

?(10b) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf erst erfolgen, wenn der Leitung der Einrichtung der nach § 20 Absatz 9 Satz 1 bis 2 erforderliche Nachweis vorgelegt wurde. Das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, kann Ausnahmen zulassen.?

  1. § 73 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)   Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a und 7b eingefügt:

?7a. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 1 bis 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erbringt,

7b. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 5 das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,?.

bb)   Nach Nummer 17a wird die folgende Nummer 17b eingefügt:

?17b. entgegen § 34 Absatz 10b ein Kind aufnimmt,?.

b)      In Absatz 2 werden die Wörter ?Absatzes 1a Nr. 8, 9b, 11a, 17a und 21?durch die Wörter ?Absatzes 1a Nummer 7a, 7b, 8, 9b, 11a, 17a, 17b und 21?ersetzt.

Artikel 2 

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ? Gesetzliche Krankenversicherung ? (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch ? (BGBl. I S. ?) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 132e Absatz 1 wird wie folgt geändert: 

a)      In Satz 1 werden die Wörter ?geeigneten Ärzten einschließlich Betriebsärzten?durch das Wort ?Ärzten?und die Wörter ?geeignetem ärztlichen Personal?durch die Wörter ?ärztlichem Personal?sowie Wörter?oder den Behörden der Länder, die für die Durchführung von Schutzimpfungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig sind,? durch die Wörter ?oder den für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Landesbehörden?ersetzt.

b)      Satz 2 wird wie folgt gefasst:

?Dabei sind Verträge insbesondere mit den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung ?Betriebsmedizin?, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sowie den für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Landesbehördenabzuschließen.?

c)      In Satz 3 werden die Wörter?mit den Behörden der Länder, die für die Durchführung von Schutzimpfungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig sind,? durch die Wörter ?mit den für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Landesbehörden?ersetzt.

  1. § 291a wird wie folgt geändert: 

a)      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Doppelbuchstabe cc) eingefügt:

?cc) in einer für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörde?.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

?Der Zugriff nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d, Doppelbuchstabe cc auf die elektronische Patientenakte ist beschränkt auf die Daten des elek-tronischen Impfpasses.?

 

b)      Nach Absatz 7d wird der Absatz 7e eingefügt:

?(7e) Zum Ausgleich der Kosten nach Absatz 7 Satz 5 erhalten die an die Telematikinfrastruktur angebundenen für den Öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden ab dem 1. Januar 2020 die in den Finanzierungsvereinbarungen nach Absatz 7b Satz 2 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte in der jeweils geltenden Fassung vereinbarten Erstattungen.?

 

 

 

Eigenbluttherapie vom neuen GSAV betroffen

Der Referentenentwurf zum Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) erreichte den FDH und die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker, AMK (bei der auch unser Verband Träger ist) Ende letzten Jahres. Da Heilpraktiker Arzneimitteltherapie ausüben dürfen, wurden dem Berufsstand Stellungnahmen und Teilnahme an den Anhörungen ermöglicht.

Erste Anhörung im BMG

Zur ersten mündlichen Aussprache über den geplanten Gesetzentwurf lud das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die unmittelbar betroffenen Berufsgruppen und Institutionen nach Berlin ein. Sowohl der FDH als auch die AMK machten davon Gebrauch, reichten schriftliche Stellungnahmen ein und beteiligten sich an der Anhörung mit Rederecht.

Direkt betroffen ist unser Berufsstand durch eine geplante Änderung des § 13 Abs. 2b im Arzneimittelgesetz (AMG). Hier sieht das Gesetz vor, dass Heilpraktiker für die Herstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur persönlichen Anwendung bei einem Patienten einer Erlaubnis bedürfen. Das BMG reagiert damit auf die Vorgänge einer Heilpraktiker-Behandlung mit Todesfolge in Brüggen-Bracht. Bei der Anhörung und Befragung ergaben sich darüber hinaus keine weiteren Einschränkungen.

Ergänzung im Regierungsentwurf verändert die Sachlage

Im Februar d.J. erschien dann der Kabinettsentwurf (Bundesregierung) und dieser enthält eine Ergänzung des Paragraphen 13 dahingehend, dass die Herstellung von Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegen nur noch erlaubnisfrei auf Ärzte und Zahnärzte beschränkt wird.

Wir wollten Gewissheit über die Rechtsfolgen

Nach Kenntnis dieser Änderung ersuchten wir unverzüglich das BMG um Aufklärung möglicher Rechtsfolgen. Uns wurde mitgeteilt, dass hiermit eine Gesetzeslücke geschlossen werden soll, nämlich die Lücke zwischen dem Verbot der Abgabe/Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und der erlaubnisfreien Herstellung durch Heilpraktiker zur persönlichen Anwendung bei einem Patienten.

Diese Vorschrift erstrecke sich dann in Verbindung mit § 48 (Verschreibungspflicht) auf alle in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), Anlage 1 gelisteten Stoffe und deren Anwendungsformen.

Eigenblut als Behandlung betroffen

In der AMVV, Anlage 1 werden u.a. aufgeführt: Blutzubereitungen humanen Ursprungs zur arzneilichen Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper. Man darf davon ausgehen, dass darunter auch Eigenblutbehandlungen gezählt werden.
Diese würden mit der vorgesehenen Änderung des § 13 Abs. 2b AMG automatisch der Erlaubnispflicht unterliegen und damit von Heilpraktikern nicht mehr angewendet werden können. Damit wäre dann auch die Rechtssystematik zum Transfusionsgesetz hergestellt, das den medizinischen Einsatz von Blut und Blutprodukten bis auf ganz wenige Ausnahmen unter Arztvorbehalt stellt.

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Was wäre dann noch anwendbar?

Die in der AMVV, Anlage 1 genannten Stoffe und Zubereitungen aus diesen Stoffen dürften in einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt werden, deren Endkonzentration nicht unter einer D4 liegt (§ 5 AMVV). Das wäre für alle parenteralen Eigenblutprodukte faktisch das Aus, da diese Aufbereitungsschritte bereits aus hygienerechtlichen Vorschriften in der Praxis kaum machbar sind, geschweige denn vom sonstigen Aufwand!

Aufruf an den Bundestag

Die Haltung des BMG ist eindeutig, die vorgesehenen Änderungen beizubehalten, das wurde uns und der AMK bei vielen Kontakten kommuniziert.
So bleibt nur noch der Gesetzgeber, also der Bundestag; und hier vorrangig der zuständige Fachausschuss. Deshalb haben wir den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags angeschrieben. Darüber hinaus noch einmal jeden einzelnen Abgeordneten des Ausschusses in seinem Bundesland über unsere Landesverbände. Wir haben nochmals eindringlich auf das Problem hingewiesen, dass hier die Freiheit unserer Berufsausübung empfindlich verletzt wird. Zudem geht den Patienten eine bewährte Regulationstherapie verloren, die so nur von Heilpraktikern angeboten wird.

An dieser Aktion haben sich alle Verbände des DDH, die AMK und ihre assoziierten Mitglieder sowie etliche Fachgesellschaften beteiligt.

Nachzulesen ist dieses Schreiben unter folgendem Link.
Hinweis zum Öffnen des Links: diesen markieren und mit rechter Maustaste auf ?Link öffnen? gehen.

https://sunrise.city-map.net/cms/24bd58c92028ad/intern/files/news/ga_dt.-bundestag_gsav-und- eigenblut_19.3.19_20190418-103812.000000.pdf

Inzwischen haben sich etliche Bundestagsabgeordnete gemeldet und es gibt eine Reihe von Gesprächsangeboten, einige haben auch schon stattgefunden.

Öffentliche Anhörung im Bundestag

Dem üblichen parlamentarischen Ablauf entsprechend, folgen zum Gesetzentwurf insgesamt drei Lesungen und ggf. eine Anhörung, zu der in der Regel paritätisch geladen wird. Der Vertreter der AMK und auch ich besitzen Bundestagsausweise, die uns solche Teilnahmen als Besucher ermöglichen.

Direkt an den Gesundheitsausschuss konnten zusätzlich schriftliche Stellungnahmen zur Anhörung eingereicht werden.
Unsere Stellungnahme kann im folgenden Link gelesen werden:

https://sunrise.city-map.net/cms/24bd58c92028ad/intern/files/news/19-4-10_ga-bt_gsav094.pdf

Wie geht es weiter?

Nach solchen Anhörungen erfolgt in den Gesundheitsgremien der Fraktionen eine Bestandsaufnahme und Überlegungen zu evtl. Änderungsanträgen. Hier gilt es, besonders präsent zu sein. So konnte ich nochmals mit Gesundheitspolitikern aus verschiedenen Fraktionen Gespräche führen. Ich wurde gebeten, Vorschläge über mögliche Änderungsanträge insbesondere zum Erhalt der Eigenbluttherapie für Heilpraktiker einzubringen. Gemeinsam mit den anderen DDH-Verbänden erarbeiten wir Formulierungen zu einer sinnvollen Verknüpfung von Patientenschutz und Erhalt unserer arzneilichen Tätigkeitsfelder.

16.April 2019 Ursula Hilpert-Mühlig Präsidentin des FDH

 

Sehr geehrte  Kolleginnen,
sehr geehrte Kollegen

Patienten zum Schreiben zu ermutigen, und diese Möglichkeit bekannt zu machen, ist Aufgabe der Heilpraktiker selbst.

Schauen Sie doch mal rein :   https://heilpraktiker-newsblog.de/patientengeschichten/

Die meisten LV haben ja bereits den neuen Heilpraktiker-Newsblog bei ihren Mitgliedern bekanntgegeben.
Und inzwischen spricht es sich herum, dass der FDH dieses Medium zur Darstellung des Berufsstands regelmäßig nutzt.

Nun sollten diese Informationen zur Eingabe von Patientengeschichten (die Print-Info und die Möglichkeit einer Online-Info auf der eigenen Webseite) ebenfalls an unsere Mitglieder weitergegeben werden.
  
 

Die FDP will den Heilpraktikerberuf erhalten !!
in ihrem neuen Positionspapier stellt sich die FDP hinter den 
Beruf des Heilpraktikers. Durch die neuen Leitlinien zur Heilpraktikerüberprüfung
und die bestehende Gesetzgebung sei die Patientensicherheit ausreichend 
gegeben.
Es gibt also doch noch gute Nachrichten.
Hier ein Link zum Ärzteblatt mit einem Bericht zur neuen FDP-Haltung zu den HP.

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/102470/FDP-will-Heilpraktikerberuf-jetzt-doch-erhalten

 



Kollege Franziskus Mels aus Ahaus im Gespräch mit
Gesundheitsminister 
Jens Spahn während einer
Informationsveranstaltung 







Erstes Urteil zur Eigenbluttherapie 

seit vergangenem Jahr gibt es ein erstes Urteil zur Eigenbluttherapie: Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage von drei Heilpraktikern aus dem Münsterland abgewiesen, die sich gegen die Untersagung der Entnahme von Blut zur Herstellung von nicht homöopathischen Eigenblutprodukten durch die Bezirksregierung Münster richtete. Im konkreten Fall ging es dabei um ozonisiertes Eigenblut. 

 

Heilpraktiker behandeln durchschnittlich 22 Patienten pro Woche

Repräsentative Umfrage der Stiftung Deutscher Heilpraktiker

Bonn.

Für Heilpraktiker hat die Aus- und Weiterbildung in Theorie und Praxis einen besonders hohen Stellenwert. Ihre Praxis betreiben sie meist allein und die Mehrzahl von ihnen ist mit anderen Behandlern vernetzt. Die von ihnen am häufigsten angewandte Therapieform ist die Homöopathie. Das geht aus einer Studie der Stiftung Deutscher Heilpraktiker (Bonn) hervor. Grundlage der Studie ist eine repräsentative Umfrage unter den Mitgliedern der drei Berufsverbände, die Träger der Stiftung sind. Danach haben 89 Prozent der Heilpraktiker eine im Regelfall dreijährige Ausbildung an einer Heilpraktiker-Schule absolviert und anschließend die Zulassungsprüfung durch Ärzte der zuständigen Gesundheitsämter bestanden. Zudem gaben 86,3 Prozent der Heilpraktiker an, sich Jahr für Jahr im Durchschnitt 90 Stunden fachlich fortzubilden

58 Prozent der Heilpraktiker haben die Hochschulreife (Abitur) und 38 Prozent einen mittleren Schulabschluss. Bevor sie sich für den Heilpraktiker-Beruf entschieden, haben die meisten bereits eine andere Ausbildung absolviert. So verfügen 31 Prozent der Heilpraktiker über einen Hochschulabschluss und 63 Prozent haben einen Ausbildungsberuf erlernt. 

Acht von zehn Heilpraktikern betreiben ihre Praxis alleine ohne Mitarbeiter. Da sie sich für jeden einzelnen Patienten sehr viel Zeit nehmen, können sie im Mittel pro Woche nur etwa 22 Patienten behandeln. Mehr als 70 Prozent arbeiten dabei eng vernetzt vor allem mit anderen Heilpraktikern und Ärzten zusammen. 

Die von Heilpraktikern angewandten Therapieformen sind sehr vielfältig und können daher individuell auf die Beschwerden der Patienten ausgerichtet werden. Die in der Umfrage am häufigsten genannten Therapiemethoden sind die Homöopathie, die Akkupunktur, Infusionen und Injektionen sowie die Osteopathie und die Phytotherapie. Dabei konzentrieren sich mit 37,3 Prozent die meisten Heilpraktiker auf drei Therapieschwerpunkte und nur 6,4 Prozent auf lediglich eine Therapie. 

Die Stiftung Deutscher Heilpraktiker ist eine gemeinnützige Einrichtung zum Zweck der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens auf dem Gebiet der naturheilkundlichen Diagnose- und Behandlungsmethoden. Träger der Stiftung sind der Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V. (FDH), die Union Deutscher Heilpraktiker e.V. (UDH) und der Verband Deutscher Heilpraktiker e.V. (VDH).

 



Neue Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärter treten in Kraft:

Einheitliche Anforderungen sichern bundesweit gleiche Qualifikation Damit werden bundesweit
einheitlich höhere Anforderungen an den Heilpraktiker-Beruf gestellt", begrüßte der Vorsitzende
des nordrhein-westfälischen Landesverbandes des Fachverbands Deutscher Heilpraktiker (FDH)
Rainer Krumbiegel (Münster) die neuen Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern.
Der FDH habe sich schon lange für eine Erweiterung der Prüfungsinhalte eingesetzt und aktiv an
der Neugestaltung der Leitlinien, die am 22. März in Kraft treten, mitgewirkt.
Krumbiegel: Die Ausweitung der Prüfungsanforderungen trägt auch zu einer bundesweit gleichen
Qualifikation unseres Berufsstandes bei."
Bislang habe es für die Heilpraktiker-Prüfung lediglich eine aus dem Jahr 1992 stammende Empfehlung
des Bundesgesundheitsministeriums gegeben, die in den Bundesländern unterschiedlich umgesetzt wurde.
Der FDH NRW begrüße, dass nicht nur die schriftliche und mündliche Prüfung, sondern vor allem auch die
praktische Prüfung erweitert wurde.
Dazu gehöre nun auch die Überprüfung von Behandlungsmaßnahmen wie zum Beispiel invasive Eingriffe.
Positiv bewertet Krumbiegel zudem, dass neben der medizinischen Kompetenz weitere Kompetenzfelder
wie die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Qualitätssicherung und kommunikative Fähigkeiten
Gegenstand der Überprüfung seien.
Nicht zuletzt werde jetzt überprüft, ob die HeilpraktikerInnen ihre rechtlichen und ethischen Grenzen
kennen und beachten.
Die Überprüfung durch Ärzte der zuständigen Gesundheitsbehörden können wohl nur diejenigen
erfolgreich bestehen, die eine hochqualifizierte Ausbildung an einer darauf spezialisierten Schule
absolviert haben", ist Krumbiegel überzeugt.
Denn sie setze umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in der Heilkunde voraus.
Die neuen Leitlinien machten deutlich, welcher Unfug immer wieder von jenen verbreitet werden,
die behaupten, Heilpraktiker könne jeder werden.

 

 

   

 


Start der
Kompaktausbildung 
im Oktober 2019
 
Ein Tag an unserer Schule !
am Sa : 29.06.2019
Beginn : 10:00 Uhr
verbringen Sie einen Schulalltag
bei uns mit :
1 Unterrichtsstunde ,
praktischen Übungen u.
naturheilkundlichen Therapien
Um Anmeldung wird gebeten

FDP will Heilpraktikerberuf
erhalten !!
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Heilpraktiker
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